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Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir dürfen uns dafür bedanken, dass Sie uns Ihr Vertrauen entgegen bringen und uns beauftragt haben, Ihre Interessen zu vertreten. Um Ihnen noch einige Hinweise für die Zusammenarbeit zu geben, erlauben wir uns Ihnen dieses Merkblatt zu überreichen. Die darin enthaltenen Hinweise sollen Ihnen Informationen geben, aber auch einige notwendige Grundlagen unserer Zusammenarbeit festhalten. Teilweise sind wir verpflichtet, Ihnen bestimmte Hinweise zu geben. Der Gesetzgeber verlangt insbesondere im Bereich der Gebühren diese Hinweise, so dass wir Sie auch bitten müssen, den Erhalt dieses Merkblatts am Ende zu quittieren.
1. Informationen
Die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Mandanten beruht auf einem besonderen Vertrauen. Wir benötigen eine Vielzahl von wichtigen Informationen, um die Rechtslage genau einschätzen zu können und um Ihnen die notwendigen Hinweise geben zu können, damit Ihre Interessen und Rechte durchgesetzt werden können. Auch wenn die eine oder andere Frage vielleicht seltsam erscheint, bitten wir Sie, uns die erbetenen Informationen immer vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass keine der uns erteilten Informationen irgendwie weiter verwendet oder gar zu Ihrem Nachteil verwendet werden kann. Ohne vollständige Information droht allerdings eine falsche Einschätzung der Rechtslage oder auch der notwendigen Hinweise zur Ermittlung von Beweisen. Wenn Informationen erst spät im Laufe eines Prozesses erfolgen, dann kann es passieren, dass das Gericht die Verwertung dieser Information auf Grund bestimmter prozessualen Vorschriften ablehnt. Es ist daher in Ihrem Interesse, uns immer vollständig zu informieren.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass wir Ihre Daten in Form von Namen, Anschrift, Telefonnummer und Ähnliches in unseren Dateien speichern, so dass wir schnell darauf zugreifen können.
2. Unterlagen
Wir brauchen meistens Kopien von verschiedenen Unterlagen, sei es beim Unterhalt Verdienstbescheinigungen, sei es im Arbeitsrecht der Arbeitsvertrag oder Ähnliches. Wenn Sie uns diese Unterlagen bereits vollständig kopiert mitbringen, helfen Sie, Kosten zu sparen. Die bei uns entstehenden Kosten für Kopien werden meistens von der Gegenseite nicht erstattet, sondern müssen von Ihnen getragen werden.
3. Gebühren und Kosten
Für unsere Tätigkeit müssen wir natürlich auch eine Rechnung stellen. Unsere Gebühren, sofern wir nicht mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung getroffen haben, werden nach gesetzlichen Vorgaben berechnet. Grundlage ist seit dem 1. Juli 2004 das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG). Die Vergütung berechnet sich in den meisten Fällen nach einem so genannten Gegenstandswert. Dieser Wert ist Grundlage für die Ermittlung der Gebühren, diese ergibt sich aus einer entsprechenden Tabelle. Eine solche Tabelle können Sie zum Beispiel im Internet unter der Adresse www.marktplatz-recht.de finden. Der Gegenstandswert ist letztlich das, um das gestritten wird. Will jemand von Ihnen zum Beispiel € 5.000,- und klagt diesen Betrag ein, ist dies der Gegenstandswert. In bestimmten Bereichen gibt es Vorschriften, wie der Gegenstandswert ermittelt wird. So ist zum Beispiel bei einer Scheidung der Gegenstandswert grundsätzlich aus dem addierten Nettoeinkommen der Eheleute für drei Monate (zuzüglich bestimmter Beträge für Versorgungsausgleich oder Ähnliches) zu ermitteln. Auch bei einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung im Arbeitsverhältnis ist der Gegenstandswert aus dem Bruttoeinkommen für drei Monate zu ermitteln. Letztlich ist dieser Gegenstandswert, der vom Gericht festgesetzt wird, die Bezugsgröße. Wenn Sie Fragen zu den Gebühren haben die bei bestimmten Gegenstandswerten entstehen, insbesondere natürlich in Ihrem Fall, dann sprechen Sie uns bitte an, wir errechnen Ihnen gerne zu den Werten die Gebühren.
Häufig ist es aber so, dass die gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend sind oder dem Umfang und der Schwierigkeit und insbesondere dem Zeitaufwand nicht angemessen sind. Wir werden Ihnen in diesen Fällen eine Gebührenvereinbarung vorschlagen, z.B. ein Zeithonorar oder eine Pauschalvergütung.
4. Kostenerstattungen und Ausnahmen
In den meisten Fällen gilt für ein gerichtliches Verfahren, dass derjenige, der den Prozess verliert, die gesamten Gebühren und Kosten tragen muss. Es müssen dann von demjenigen alle Gerichtskosten einschließlich zum Beispiel der manchmal hohen Kosten und Gebühren von Sachverständigen oder Zeugen bezahlt werden, aber natürlich auch der eigenen Anwalt und zusätzlich auch noch der Anwalt der Gegenseite.
Diese Kosten müssen vor Durchführung eines Prozesses bedacht werden.
Wenn Sie den Prozess gewinnen, haben Sie dann natürlich einen Anspruch darauf, dass die Gegenseite die bei uns entstandenen Gebühren erstattet.
Allerdings sind Sie unser Mandant und damit unser Vertragspartner, so dass wir unsere Gebühren von Ihnen verlangen können und müssen. Der Gegner muss diese dann erstatten, allerdings hängt dies natürlich davon ab, ob der Gegner noch zahlungsfähig ist. Ist dies nicht mehr der Fall, dann müssen Sie unsere Gebühren trotzdem bezahlen und können nur im Wege der Zwangsvollstreckung versuchen, diese wieder bei zu treiben.
Eine wichtige Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht: Hier muss man die Kosten des eigenen Anwalts in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, also in 1. Instanz, immer selber tragen, egal ob man gewinnt oder nicht.
5. Rechtsschutzversicherung
Auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollte man vorher über die Kosten sprechen. Fragen Sie uns, wenn Sie hier Informationen wünschen. Die Rechtsschutzversicherung trägt nämlich nicht immer alle Kosten. Bestimmte Rechtsgebiete sind vom Versicherungsschutz regelmäßig ganz oder weitgehend ausgeschlossen. Dies betrifft das Familienrecht, das Erbrecht und Probleme rund um das Bauen, aber auch andere Bereiche (so sind vorsorgliche Beratungen in aller Regel nicht versichert); im Detail kommt es auf Ihren individuellen Vertrag an. Außerdem zahlen die Versicherungen zum Beispiel Kosten nicht, die dadurch entstehen, dass wir bei einem auswärtigen Gericht (also außerhalb von Wiesbaden) auftreten müssen. Die Fahrtkosten und Spesen werden von den Rechtsschutzversicherungen in aller Regel nicht bezahlt. Im Detail kommt es darauf an, bei welcher Versicherung Sie wann Ihren Vertrag abgeschlossen haben.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, geben Sie uns bitte die entsprechende Nummer Ihres Versicherungsscheins an, damit wir Ihre Versicherung anschreiben können und die Deckungszusage anfordern können.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie unser Vertragspartner sind und unsere Gebühren unabhängig davon, ob und wie viel die Rechtsschutzversicherung erstattet, zahlen müssen. Wir helfen Ihnen gerne, eine möglichst hohe Erstattung durch die Versicherung zu erreichen. Im Voraus können wir keine Prognose abgeben, ob die Versicherung Deckungszusage erteilen wird. Die Bedingungen und Verträge sind heute so unterschiedlich, dass dies nicht ohne genaue Prüfung erfolgen kann. Wir sind gerne bereit als Service Ihnen gegenüber die Versicherung anzuschreiben und um Deckungszusage zu bitten. Wenn aber dort Probleme auftauchen, z.B. die Deckung verweigert wird, umfangreiche Unterlagen nachgefordert werden, usw. können wir diese Sache gegenüber der Versicherung nur gegen besondere Honorierung abwickeln. Wir würden Sie diesbezüglich dann ansprechen.
6. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden, können Sie für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe) und für außergerichtliche Verfahren Beratungshilfe beantragen. Die notwendigen Formulare erhalten Sie von uns. Diese Formulare müssen Sie sorgfältig ausfüllen und mit den Kopien der dort näher dargestellten Belege wieder bei uns einreichen. Bitte beachten Sie aber, dass die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren nur die bei uns entstehenden Gebühren abgedeckt und die Gerichtskosten für Sie übernimmt. Die eventuellen Kosten für den gegnerischen Anwalt werden nicht übernommen.
Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann mit und ohne Raten bewilligt werden. Wenn Ihnen die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur mit Raten bewilligt wird, dann müssen Sie maximal 48 monatliche Raten an die Gerichtskasse bezahlen um Ihren Anteil an den Prozesskosten abzudecken. Wenn der Gegner den Prozess verliert, erhalten Sie die entsprechenden Raten wieder erstattet.
Nach Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe überprüft das Gericht nach Abschluss des Verfahrens vier Jahre lang, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung bei Ihnen noch vorliegen. Diese Anfragen des Gerichts müssen unbedingt beantwortet werden, sonst wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe entzogen und Sie müssen alle Kosten selbst tragen.
Das Merkblatt habe ich erhalten:
Wiesbaden, den ………….. Unterschrift
Sie können dieses Merkblatt als PDF-Datei herunterladen.
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